Kinderschutz-Konzept

Das Kindergarten-Team arbeitet seit Jänner 2023 sehr intensiv an der Erstellung eines eigenen Kinderschutzkonzeptes.


Im Frühjahr 2023 wurden dazu von mehreren Teammitgliedern verschiedene Fortbildungen zum Thema Kinderschutz besucht.
In mehreren Teamsitzungen wurden bereits Parameter für einen sogenannten „Verhaltenskodex“ im Team erarbeitet. Unsere eigenen Überlegungen und Handlungsanleitungen müssen noch weiter verschriftlicht und in die vom Land Steiermark bereitgestellte Rohfassung eines Kinderschutzkonzeptes eingearbeitet werden.


Als Kinderschutzbeauftragte fungieren die Elementarpädagoginnen Kerstin Wagner und Nadine Schober.


Ein wichtiger Teil des Kinderschutzes ist die Information der Eltern und Erziehungsberechtigen.

Die pädagogischen Teams der einzelnen Einrichtungen im Bildungscampus Sinabelkirchen haben auch die sexuelle Bildung in ihren Schutzkonzepten verankert.
Pädagoginnen und Pädagogen müssen sich, Eltern und Erziehungsberechtigte sollten sich intensiv mit den Grundlagen der sexuellen Bildung auseinander setzen. Um neueste wissenschaftliche Erkenntnisse und Möglichkeiten zur Prävention sexueller Gewalt kennenzulernen bieten wir allen Sinabelkirchner:innen die Möglichkeit an „speziellen“ Elternabenden teilzunehmen.

Bitte bedenken Sie, dass der Besuch eines Elternabends eine wertvolle Chance darstellt, die Bildungspartnerschaft mit der Einrichtung Ihres Kindes zu vertiefen und Teilnahme an Elternbildungsveranstaltungen und Elternabenden von unserer Seite ausdrücklich erwartet wird.


Elternabend zur Prävention sexueller Gewalt und sexueller Entwicklung von Kindern:


Frau Bettina Grünwald MA von der Fachstelle Hazissa wird diesen Informationsabend für Eltern und Erziehungsberechtigte von Kindern von 0 bis 10 Jahre abhalten.
Hazissa ist die Fachstelle zur Prävention sexueller Gewalt in der Steiermark:
Hazissa Prävention sexueller Gewalt

Krippe, Kindergarten und Volksschule laden gemeinsam dazu ein.

Datum: 19.11.2024
Uhrzeit: 19.00 Uhr
Ort: Gemeindesaal, Sinabelkirchen 8

Eine Einladung zum Informationsabend wird im Oktober ausgeschrieben.


Möglichkeit von Online-Informationsterminen


Wenn Sie sich lieber online via Zoom informieren möchten, hier die Einladung von Hazissa:
Termine 1.Halbjahr 2024

© pixabay.com
© pixabay.com
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Im Herbst 2023 startete in Sinabelkirchen eine eigene Fortbildungsreihe für die Kolleginnen aus Kindergarten und Kinderkrippe mit der Fachstelle Hazissa. An drei Fortbildungsabenden zu je 4 Stunden wurden folgende Inhalte gemeinsam mit einer Vortragenden durchgenommen und im Team erarbeitet:

  • Sexuelle Gewalt und Intervention
  • Kindliche Sexualität und sexuelle Bildung
  • Prävention sexueller Gewalt
  • Bausteine eines Schutzkonzeptes und deren Umsetzung

Die Inhalte dieser Weiterbildung werden in das derzeit entstehende Schutzkonzept einfließen.

Die ersten Teile fanden im Oktober 2023 statt, das Team befasste sich mit folgenden Inhalten: Sexuelle Gewalt und Intervention, kindliche Sexualität und sexuelle Bildung, sowie Prävention sexueller Gewalt.
Der dritte Fortbildungsabend am 15. Jänner 2024 widmete sich inhaltlich intensiv mit den einzelnen Bausteinen eines Schutzkonzeptes und bestärkte das Team, weiterhin den Fokus auf den Kinderschutz und die Einhaltung der Kinderrechte zu legen.

Bettina Grünwald, MA von Hazissa, © Kiga Sinabelkirchen
Die Teams bei der Fortbildung im Gemeindesaal, © Kiga Sinabelkirchen

Hazissa ist die Fachstelle zur Prävention sexueller Gewalt in der Steiermark:
Hazissa Prävention sexueller Gewalt



© Land Steiermark, Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft, Referat Kinderbildung und -betreuung, Pädagogische Qualitätsentwicklung.


Mit der Abhaltung dieser Kinderschutz-Fortbildung für das gesamte Team kommen wir auch der gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung nach:


§ 26
Fortbildungsverpflichtung des Personals in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Pflichten der Erhalterinnen/Erhalter
(1) Das Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist, ausgenommen das Grobreinigungs- und Hauspersonal, insbesondere nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen, im Ausmaß von mindestens drei Tagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs. 1) zur Fortbildung verpflichtet. Das pädagogische Fach- und Hilfspersonal hat davon jedenfalls einen Kindernotfallkurs zu absolvieren, der regelmäßig aufzufrischen ist, sowie eine mindestens halbtägige Fortbildungsveranstaltung pro Kinderbetreuungsjahr zum Thema Kinderschutz.

aus:
Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 - StKBBG 2019, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023


Unsere Kinderschutzbeauftragte Nadine Schober nahm am 11. und 12. 04. 2024 an der 3. Kinderschutztagung der Österreichischen Kinderschutzzentren teil.
Die Tagung stand unter dem Titel „Physische Gewalt an Kindern - 35 Jahre Gewaltverbot in der Erziehung“ .

In mehreren Symposien und unterschiedlichen Workshops wurde der inhaltliche Bogen vom geschichtlichen Blick auf das Gewaltverbot über die aktuellen Zahlen zu Kindern, die von Gewalt betroffen sind bis zu den Auswirkungen gespannt. Gewaltprävention, Elternarbeit und die Auswirkungen von Gewalt auf die Interaktion unter Kindern waren weitere Schwerpunkte.
Alle Themen wurden aus aktueller wissenschaftlicher Sicht beleuchtet und gaben den Teilnehmer:innen praktische Anregungen für die pädagogische Arbeit.

Gemeinsam mit Frau Mag.a Elisabeth Fraundorfer (pädagogische Fachberatung, Amt der steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6 - Bildung und Gesellschaft, Referat Kinderbildung und -betreuung) macht sich das Team auf dem Weg um noch intensiver an der Qualität der im Kindergarten eingenommenen Mahlzeiten zu arbeiten.

Beim ersten Teil der 4-teiligen Fortbildung, der am 15.04.2024 im Gemeindesaal stattfand, ging es für das gesamte Team um die Prinzipien der Kindorientierung, sowie um die Gestaltung der Mittags- und Jausensituation im Allgemeinen und um die Umsetzung in unserem konkreten Fall im Kindergarten Sinabelkirchen.

© Kiga Sinabelkirchen
© Kiga Sinabelkirchen

Bei den 7 Prinzipien der Kindorientierung (vgl. Macha, Ries-Schemainda, Schmidt 2023, S. 4) handelt es sich um die Bereiche:

  • Autonomie/ Agency
  • Partizipation
  • Sensitive Responsitivität
  • Wahrnehmende Beobachtung
  • Kinderperspektiven
  • Inklusion
  • Lebenswelten

Bei der Mahlzeitengestaltung reflektierten wir gemeinsam im Team unter anderem die Selbstbestimmung der Kinder in Bezug auf die Mahlzeitenaufnahme und die Gestaltung der Essenssituationen im Hinblick auf selbstbestimmtes Handeln und Mitentscheidung des einzelnen Kindes.

Die nächste Fortbildung zum Thema wird am 24.06. stattfinden. Für 30. 09. und 18.11.2024 sind weitere Teile geplant.

Werden Kinder in ihrem Bestreben nach Autonomie ernst genommen und die Mahlzeiten partizipativ gestaltet, so leisten wir damit auch einen wichtigen Beitrag zum Kinderschutz!
Das wurde uns bereits im ersten Teil der Fortbildungsreihe intensiv vor Augen geführt.

© pixabay.com
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In den regelmäßigen Klein- und Großteamsitzungen ist auch das Thema Kinderschutz präsent. Austausch und Reflexion wird in unserem Team gelebt.

Wöchentlich gibt es eine Kleinteamsitzung in der sich die Pädagoginnen über Aktuelles austauschen.

Monatlich finden Großteamsitzungen statt, an denen alle Kolleginnen teilnehmen. Diese Großteamsitzungen starten immer mit einem besonderen Einstieg, den jeweils zwei Teammitglieder für und mit dem restlichen Team gestalten.

Die Großteamsitzung dient der Information aller Kolleginnen, die Leiterin berichtet über Neuigkeiten. Außerdem wird großer Wert auf die Erarbeitung gemeinsamer Grundlagen gelegt, die pädagogischen Haltung im Team reflektiert und vieles mehr … Bewusster Umgang mit Beschwerden, kollegiale Beratung und gegenseitige Unterstützung finden zum Wohle der Kinder ihren Platz in den Teambesprechungen.


Sämtliche elementarpädagogische Einrichtungen unterliegen der Meldepflicht.

Das bedeutet, dass Pädagoginnen und Betreuerinnen Verdachtsfälle von Kindeswohlgefährdung melden müssen:


§ 47
Anzeige- und Meldepflichten bei Gefährdung von Kindern
Bei einem Verdacht des Personals in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen auf übertragbare Krankheiten im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, hat die Leiterin/der Leiter unter gleichzeitiger Verständigung der Erhalterin/des Erhalters unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Eine Meldung gemäß § 37 Abs. 1 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013) ist von der Leiterin/vom Leiter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu erstatten. Das gesamte Personal der Einrichtung ist verpflichtet, entsprechende Wahrnehmungen der Leiterin/dem Leiter mitzuteilen.

aus:
Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 - StKBBG 2019, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023


§ 37
Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung

(1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:

  • 1. Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;
  • 2. Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
  • 3. Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;
  • 4. privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • 5. Kranken- und Kuranstalten;
  • 6. Einrichtungen der Hauskrankenpflege;

(2) Die Entscheidung über die Mitteilung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen. (3) Die Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 trifft auch: 1. Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen; 2. von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen; 3. Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer im Abs. 1 genannten Einrichtung ausüben. (4) Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten. (5) Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen.

aus:
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013)


Das Kinderschutzzentrum Weiz ist für die Bezirke Weiz und Hartberg- Fürstenfeld zuständig. Unsere Arbeit wendet sich an Kinder und Jugendliche, die von psychischer, physischer, sexueller Gewalt, Vernachlässigung oder besonderen Belastungen aufgrund von familiären Veränderungen (z.B. Scheidung der Eltern) betroffen sind, sowie an deren Eltern/Bezugspersonen und MultiplikatorInnen.
Unser Angebot umfasst:

  • Information
  • Beratung
  • Psychotherapie
  • Krisenberatung
  • psychosoziale und juristische Prozessbegleitung
  • Gruppen

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Kinderschutzzentrum Weiz

Sie können gerne persönlich, telefonisch oder per Mail mit uns Kontakt aufnehmen und einen Termin für ein Erstgespräch vereinbaren.

Das Angebot des Kinderschutzzentrums ist für die Familien kostenfrei.

Kinderschutzzentrum Weiz
Franz-Pichler-Straße 24
8160 Weiz
Tel.: 03172/42559
Mail: kisz.weiz@rdk-stmk.at